Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,7, DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Zentrale, Veranstaltung: Wirtschaftsrecht mit internationalen Aspekten Master of Laws (LL.M.), Sprache: Deutsch, Abstract: "Jedem Erfolg geht eine Idee voraus."1 Das Verst ndnis dieser auf den ersten Blick recht simpel erscheinenden Aussage ist von enormer Wichtigkeit. Denn bertr gt man diesen Gedanken auf die Wirtschaft und die Unternehmen eines Landes, so wird verdeutlicht, was teilweise selbstverst ndlich erscheinen k nnte: die Gedanken und Ideen der Mitarbeiter tragen entscheidend zum Erfolg eines Unternehmens bei und sind ein bedeutender Faktor f r eine wettbewerbsf hige Wirtschaft mit innovativen Produkten und Dienstleistungen.2 In der Rolle als Arbeitnehmer entwickelte Ideen sind kostbares geistiges Eigentum mit hohem wirtschaftlichen Potential, welche es zu sch tzen gilt. In diesem Zusammenhang tauchen konsequenterweise verschiedene Fragen auf: "geh rt" die Idee oder die Erfindung dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber? Wer ist berechtigt die Erfindung sch tzen zu lassen und wer darf die Erfindung nutzen? Das am 25. Juli 1957 in Kraft getretene Gesetz ber Arbeitnehmererfindungen (ArbEG)3 liefert Antworten auf diese Fragestellungen. Die vorliegende Arbeit skizziert die Grundz ge des Gesetzes und vermittelt dem Leser einen berblick ber die wichtigsten Bestimmungen.
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