Die sog. Fehleridentitat bei der Anfechtung eines Rechtsgeschafts wegen Eigenschaftsirrtums nach 119 Abs. 2 BGB ist die umstrittenste Fallgruppe im Anfechtungsrecht. Die Fehleridentitat fuhrt dazu, dass die Anfechtungsnorm nicht nur zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschafts, sondern auch des (abstrakten) dinglichen Rechtsgeschafts fuhrt. Ihre Anwendbarkeit wird kontrovers diskutiert. Der Streit geht auf das Abstraktionsprinzip zuruck, das zu den charakteristischen Merkmalen des deutschen Zivilrechts gehort und als Vollendung des Trennungsprinzips angesehen wird. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip im Insolvenzverfahren (manifestiert in 47 InsO), der Grundsatz der Glaubigergleichbehandlung (par conditio creditorum) sowie weitere spezifisch insolvenzrechtliche Wertungen und Massgaben verhindern, dass ein rechtsgrundlos Verfugender die wirtschaftlich vorteilhafte Stellung eines Aussonderungsberechtigten im Insolvenzverfahren erlangen kann. Vielmehr wird der gemass 119 Abs. 2 BGB Anfechtende den gewohnlichen Insolvenzglaubigern nach 38 InsO gleichgestellt.
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