Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 1,3, Universit t Paderborn (Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Europ isches Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. D nemark In D nemark setzt der Staat nur die Rahmenbedingungen f r die betriebliche Mitbestimmung und folglich nehmen die Gewerkschaften eine besonders starke Rolle ein.1 Der letzte gro e Tarifvertrag wurde 1986 von der LO und der DA geschlossen.2 Die Tatsache, da ein einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nicht vor dem Arbeitsgericht klagen kann, unterstreicht die Wichtigkeit der Spitzenverb nde der Sozialpartner (vgl. Art. 14 des ARL). Ferner werden die Arbeitsrichter und ihre Vertreter durch Organisationen nach Art. 2 und 3 des ARL gew hlt.3 Es lassen sich die folgenden vier Institutionen unterscheiden:4 1. die Vertrauensleute 2. der Ausschu f r Gesundheits- und Sicherheitsfragen 3. der Kooperationsausschu 4. die Verwaltungsratsmitglieder der Arbeitnehmer 1.1. Die Vertrauensleute Die Vertrauensleute sind Repr sentanten der jeweiligen Gewerkschaft. Sie haben eine Doppelfunktion, indem sie auf der einen Seite die Arbeitnehmer gegen ber dem Unternehmer repr sentieren und auf der anderen Seite verbinden sie die Arbeitnehmer mit den Gewerkschaften5. Die Etablierung von Vertrauensleuten beruht auf 8 eines 1992 abgeschlossenen Hauptabkommes zwischen den Sozialpartner LO und DA.6 1.1.1. Die Wahl Gew hlt werden die Vertrauensleute von der gesamten Belegschaft eines Unternehmens. Allerdings haben nur Gewerkschaftsmitglieder das passive Wahlrecht. 1.1.2. Die Aufgaben und Befugnisse
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